Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brasilien existiert ab 01.01.2006 nicht mehr. Für die Erfassung inländischer deutscher Einkünfte gilt das deutsche EStG.
Die deutsche Bundesregierung hat am 7. April 2005 das Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien gekündigt. Die Kündigung, die in Artikel 31 des Abkommens vorgesehen ist, wird zum 1. Januar 2006 wirksam.
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien stammte noch aus dem Jahr 1975 und enthielt zahlreiche, einseitig wirkende Regelungen, die mittlerweile nicht mehr der deutschen DBA-Politik und der DBA-Praxis – auch nicht gegenüber Entwicklungsländern - entsprachen. Es bot der deutschen Wirtschaft in der Praxis nicht mehr den im Abkommen vorgesehenen Rechtsschutz.
Nachdem sich eine deutsche Delegation im Februar in Verhandlungen mit einer brasilianischen Delegation vergeblich um eine Revision des Abkommens bemüht hatte, war die Kündigung unabwendbar geworden.
Angesichts der auch ohne Doppelbesteuerungsabkommen nach den nationalen Steuerrechten bestehenden steuerlichen Anrechnungsmöglichkeiten sind keine nennenswerten Wirkungen auf die engen deutsch-brasilianischen Wirtschaftsbeziehungen zu erwarten.
Deutschland hat Brasilien informiert, dass es jederzeit bereit ist, in Verhandlungen zu einem neuen, modernen und ausgewogenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einzutreten. Deutschland erwartet allerdings einen Hinweis von Brasilien, dass solche Verhandlungen Aussicht auf Erfolg bieten.
Quelle: Bundesfinanzministerium
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