Sie können die vom Finanzamt mitgeteilten Daten mit den Angaben in Ihrem Rentenbescheid vergleichen. Bitte beachten Sie dabei Änderungen der Rentenhöhe, die im Laufe des Jahres eingetreten sind. Einbehaltene Krankenversicherungsbeiträge mindern die Rente aus steuerlicher Sicht nicht, sondern können bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Für Renten aus betrieblicher Zusatzversorgung oder aus geförderter privater Altersvorsorge („Riester-Renten“) erhalten Sie vom Rententräger eine Leistungsmitteilung zu Beginn der Auszahlung und bei jeder Änderung der Rentenhöhe.
Mit freundlicher Unterstützung vom FA Darmstadt
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