Liebe Seniorinnen, liebe Senioren wir haben uns dazu entschlossen, ab und zu neben “grauen” theoretischen Steuertipps auch mal ein paar Fälle aus dem “Nähkästchen” zum Besten zu geben. Hier ein neuer Fall aus meiner Kanzlei. Diesen Fall schildere ich Ihnen, weil ich denke, dass dies ein Beispiel für Tausende anderer Rentner ist, denen es ähnlich ergehen wird.
Aktueller Praxisfall:
Heute erreichte mich eine Anfrage aus dem kühlen Norden. Der Rentner (alleinstehend) bezieht seit 1996 eine Altersrente i.H.v. Monatlich 2.350 € und eine Betriebsrente von ca. 6.000 € pro Jahr. Weitere Einkünfte sind nicht vorhanden.
Analyse 2005 – 2008:
Das Alterseinkünftegesetz greift eindeutig, eine Abgabe der Steuererklärungen ist notwendig, da der Betrag von 7.664 € pro Jahr überschritten wurde. Mein Rat umfaßte den Hinweis auf Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Damit aber nicht genug. Beunruhigt stellte ich fest, dass nach der alten Rechtslage bis einschließlich 2004 ebenfalls eine Steuer angefallen ist. Dies war dem Rentner überhaupt nicht bewußt. Gefährlich wird es, wenn das zuständige Finanzamt diesen Zusammenhang erkennt; spätestens nach der Datenübermittlung durch den Rentenversicherer ab Oktober 2009. Dann greift der Tatbestand der Steuerhinterziehung. Die Argumentation des Finanzamtes wird dann sein, dass “ein Rentner mit so hoher Rente hätte wissen müssen, dass eine Steuer anfällt. Schließlich hätte er sich ja beraten lassen können oder beim Finanzamt anfragen können”. Steuererklärungen sind dann bis 1996 rückwirkend zu machen. Ebenso sind die Steuern aller Jahre nachzuzahlen, zuzüglich der Hinterziehungszinsen. Die Festlegung einer Geldstrafe oder Haftstrafe nach der Abgabenordnung obliegt der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Hätte mich dieser Fall nicht in der Kanzlei erreicht, hätte ich gar nicht zurück bis zum Jahr 1996 gedacht. Aber dies ist scheinbar öfter als man denkt gegeben.
Unser Rat:
Je höher Ihre Rente ist, umso dringender ist Ihr Beratungsbedarf – bezüglich der Jahre 2005 – 2008, bezüglich der Jahre 2004 und früher bis 1996 und bezüglich der Verteidigung bzw. Abwehr der Steuerfahndung.
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