Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen Ehegatten sind unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten,geregelt in § 1564 BGB, oder an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten, geregelt in § 1567 BGB, können gemäß § 10 Abs. 1 Nummer 1 EStG bis zu einer Höhe von fast 14.000 € jährlich als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden.
Als Unterhalt kann man sowohl Geld als auch Sachwerte geltend machen.
Der Unterhaltsempfänger muss im Gegenzug den Unterhalt in seiner Steuererklärung angeben und als sonstige Einnahmen voll versteuern, § 22 Nr. 1a EStG. Dies entspricht dem sogenannten Korrespondenzprinzip, so dass Sonderausgaben bei dem einen, Einnahmen bei dem anderen entsprechen.
Ein steuerlicher Abzug ist nur mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers möglich.
Es gelten folgende steuerliche Voraussetzungen:
Zahlung von Ehegattenunterhalt (egal ob in Bar oder als Sachleistungen),
unbeschränkte Steuerpflicht beider Eheleute,
Eheleute sind geschieden oder dauernd getrennt lebend,
ein Antrag beider Eheleute ist zu stellen, normalerweise durch die sogenannte “Anlage U” zur Einkommenssteuererklärung.
Da das sogenannte Zu- und Abflußprinzip gilt, sind entsprechende Leistungen im Zeitpunkt des Zahlungsflusses zu berücksichtigen. Die Form der Unterhaltsgewährung ist dabei nicht relevant. Möglich sind Einmalzahlungen, laufende Zahlungen, Barunterhalt oder Naturalunterhalt (Wohnungsüberlassung). Der objektive Mietwert wird hierbei zum Sonderausgabenabzug zugelassen.
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