Schriftgröße - +

Steuertipp 29: Freiwillige Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige – Ausnahme oder Regel – Steuersparmodell oder Steuerfalle ?

§ 33a EStG Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen – Anwendung auf Rentner – Gesetzesauslegung im Rahmen des Webseiteninhaltes
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen (Rentner/Rentnerin) Aufwendungen (Geldleistungen/verschiedene Kosten) für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (Sohn, Tochter, Vater, Mutter), so wird auf Antrag (Beantragung in der Steuererklärung durch den Steuerberater) die Einkommensteuer dadurch ermäßigt (verringert), dass die Aufwendungen (Geldleistungen/verschiedene Kosten) bis zu 7 680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (Sohn, Tochter, Vater, Mutter) gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (Freundin eines Rentners, die wegen Rente des Rentners beispielsweise kein ALG II bekommt).

Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige (Rentner/Rentnerin) noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 (Arbeitslosengeld 1, Arbeitslosengeld 2, 400 €-Job, Pflegegeld, u.a.), so vermindert sich der Betrag von 7 680 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.

Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (Sohn, Tochter, Vater, Mutter im Ausland) .

Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.

Was bedeutet das alles ?

Beispiele:

a.) Geldzahlungen oder Kostenübernahmen von Vater Rentner oder Mutter Rentner an den arbeitslosen Sohn, welcher Arbeitslosengeld 1 bezieht sind bis 165 € pro Monat u.U. steuerlich abzugsfähig (bitte von Sohn schriftlich bestätigen lassen mit Unterschrift)
Steuerersparniss bis ca. 800 € möglich (pro Jahr wohlgemerkt)
Konsequenzen des Sohnes im Verhältnis zur Arbeitsagentur: KEINE (ALG 1-Empfänger können bis 165 € im Monat “hinzuverdienen”)

b.) Geldzahlungen oder Kostenübernahmen von Vater Rentner oder Mutter Rentner an die arbeitslose Tochter, welche Arbeitslosengeld 2 bezieht sind bis 100 € pro Monat u.U. steuerlich abzugsfähig (bitte von Tochter schriftlich bestätigen lassen mit Unterschrift)
Steuerersparniss bis ca. 500 € möglich (pro Jahr wohlgemerkt)
Konsequenzen der Tochter im Verhältnis zur Arbeitsagentur: KEINE (ALG 2-Empfänger können bis 100 € im Monat “hinzuverdienen”)

c.) Geldzahlungen oder Kostenübernahmen von Vater Rentner oder Mutter Rentner an die mittellose Mutter oder Schwiegermutter, welche geringe Renten beziehen sind beispielsweise bis 1000 € pro Monat u.U. steuerlich abzugsfähig (bitte von Mutter oder Schwiegermutter schriftlich bestätigen lassen mit Unterschrift)
Steuerersparniss bis ca. 3000 € möglich (pro Jahr wohlgemerkt)
Konsequenzen der Mutter oder Schwiegermutter im Verhältnis zu anderen Institutionen: KEINE

d.) Geldzahlungen oder Kostenübernahmen von Vater Rentner oder Mutter Rentner an den mittellosen Vater oder Schwiegervater, welche geringe Renten beziehen und im Ausland residieren sind beispielsweise auch bis 1000 € pro Monat u.U. steuerlich abzugsfähig (bitte von Vater oder Schwiegervater schriftlich bestätigen lassen mit Unterschrift)
Steuerersparniss bis ca. 3000 € möglich (pro Jahr wohlgemerkt)
Konsequenzen des Vaters oder Schwiegervaters im Verhältnis zu anderen Institutionen: KEINE

Diese Beispiele sollen dazu dienen, Ihre derzeitige Situation zu überdenken; vielleicht hilft eine der dargestellten Möglichkeiten, Ihnen die “Rentensteuer” erträglicher zu machen. Sprechen Sie uns darauf an; mein Team kennt solche steuerlichen Ansatzsituationen aus der alltäglichen Praxis.
Bedenken Sie weiterhin, dass es im Steuerrecht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die Ihnen nicht bekannt sind bzw. nicht bekannt sein können. Manchmal “finanziert” eine Gestaltungsmöglichkeit bzw. der korrekte Einsatz von steuerlichen Regelungen die Steuerberatungshonorare über viele Jahre hinweg.

Fallbeispiele
Steuertipps
Lebenstipps
Fragen und Antworten
Pressemitteilungen

Erfahren Sie mehr zu diesem Thema!

Kontaktieren Sie uns und Sie erhalten kostenfrei alle für Sie relevanten Informationen zum Thema und eine ebenfalls kostenlose Beratung zu allen weiteren Steuerthemen, die für Sie wichtig sind.





« vorheriger Artikel zurück zur Übersicht nächster Artikel »