Wenn Sie als Unternehmer in einem Jahr einen hohen Gewinn haben und planen, in der Zukunft eine größere Investition zu tätigen, können Sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden. Das heißt, dass sie einen Teil vom Gewinn, nämlich den IAB, abziehen und ihn im Jahr Ihrer Investition wieder hinzurechnen können. Es müssen allerdings einige Voraussetzungen für das neuangeschaffte Wirtschaftsgut erfüllt werden, zum Beispiel muss es zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger hatte in seinem Betriebsvermögen ein Wohnmobil. Er nutzte es für Fahrten zu seinen Kunden, um schnell vor Ort zu sein und Hotelkosten zu vermeiden. 2013 veräußerte er es und kaufte ein neues. Im Privatvermögen hatte er ebenfalls ein Wohnmobil. Für beide Fahrzeuge führte er elektronische Fahrtenbücher und ermittelte eine Privatnutzung des betrieblichen Wohnmobils von unter 10 %. Für das betriebliche Wohnmobil machte der Kläger im Jahr 2011 außerbilanziell einen IAB geltend. Dieser sowie eine Sonderabschreibung wurden im Jahr 2013 in Anspruch genommen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die elektronischen Fahrtenbücher für 2010 bis 2014 nicht ordnungsgemäß geführt wurden, und ermittelte daher den privaten Nutzungsanteil nach der 1-%-Methode. Dadurch erhöhte sich der private Nutzungsanteil auf mehr als 10 %
Die Klage vor dem FG war größtenteils nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Wohnmobils im Betriebsvermögen zutreffend mit der 1-%-Methode ermittelt. Das Gericht war wie das Finanzamt der Ansicht, dass die Fahrtenbücher weder formell noch materiell ordnungsgemäß waren. Nach dem Gesetz ist der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz der Höhe nach mit der 1-%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Das gilt auch für im Betriebsvermögen befindliche Wohnmobile. Damit wurde ein Privatanteil von mehr als 10 % ermittelt. Die Voraussetzungen für den IAB waren somit nicht erfüllt, weshalb das Finanzamt dessen Bildung und die in Anspruch genommene Sonderabschreibung zu Recht rückgängig gemacht hat.
Hinweis: Sie möchten mehr zu den Voraussetzungen des IAB wissen? Wir beraten Sie gerne.