Wenn Sie ein Unternehmen erben, so wird dieses nicht unbedingt mit seinem tatsächlichen Wert besteuert. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass der Wert teilweise steuerfrei ist. Der Grund dafür ist, dass Unternehmen nicht existenzbedrohend durch die Erbschaftsteuer belastet werden sollen. So kann auch bei bestimmten Wohnungsunternehmen begünstigtes Vermögen vorliegen. Ob das im Streitfall so war, musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Frau B verstarb am 01.04.2012 und war zu diesem Zeitpunkt alleinige Kommanditistin einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (KG). Ihre Anteile wurden nach ihrem Tod auf ihre Söhne übertragen. Die KG hatte auf vier Grundstücken etwa 40 Mietwohnungen zuzüglich Garagen. Das Finanzamt stellte das begünstigte Verwaltungsvermögen - nach Ansicht der Kläger zu hoch - fest. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Die Antragsteller machten geltend, dass der Hauptzweck der KG die Vermietung von Wohneinheiten sei. Die S-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), an der die Söhne jeweils zur Hälfte beteiligt waren, habe die hierzu notwendigen Tätigkeiten ausgeführt und der KG in Rechnung gestellt. Dies waren zum Beispiel die Erstellung von Mietverträgen, Wohnungsübergaben bei Ein- und Auszug und die Koordination von Instandhaltungsarbeiten. Aufgrund des Umfangs der Tätigkeiten war nach Ansicht der Kläger ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zwingend notwendig.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind durch das Finanzamt richtig ermittelt worden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor, da die Gesellschaft neben der Überlassung der Wohnungen keine Zusatzleistungen erbringt, die das bei einer langfristigen Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietung einen gewerblichen Charakter geben. Es reicht nicht aus, dass sich die Wohnungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft befinden. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die lediglich vermögensverwaltend tätig ist, unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auch wenn sie ertragsteuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und buchführungspflichtig ist. Die Grenzen einer bloßen Vermögensverwaltung werden nicht überschritten. Da ist es auch irrelevant, ob das Unternehmen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Firmenverbund einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb benötigt oder wie viele Wohnungen vermietet werden.
Hinweis: Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer in Unternehmensfällen kann es zu Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt kommen. Wir beraten Sie gern.