Wer Arbeitslohn aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezieht, kann bei seinen Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Jahr beanspruchen. Das Finanzamt zieht diesen Betrag im Einkommensteuerbescheid automatisch ab, sofern der Arbeitnehmer keine höheren Kosten abrechnet. Handelt es sich bei den Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis jedoch um Versorgungsbezüge, steht dem Empfänger nur noch ein Pauschbetrag von 102 € pro Jahr zu.
Ein Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich versucht, von seinem geldwerten Vorteil aus der Überlassung von Erster-Klasse-Jahresnetzkarten noch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € in Abzug zu bringen. Der BFH urteilte, dass die kostenlose Überlassung der Jahresnetzkarte im Ruhestand zu den Versorgungsbezügen zähle, so dass der Ansatz des 1.000 €-Pauschbetrags nicht mehr gerechtfertigt sei.
Der Kläger war Versorgungsempfänger und hatte seinen Anspruch auf die kostenlose Jahresnetzkarte bereits 1994 aufgrund eines Anstellungsvertrags mit der Deutschen Bahn AG erworben. Es handelte sich damit um einen Bezug aus früheren Dienstleistungen. Die Überlassung der Karten knüpfte für die Zeiträume nach Erreichen der Altersgrenze an den Status des Klägers als Versorgungsempfänger an und ergänzte dessen Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand.
Hinweis: Dieser Einordnung stand nach Gerichtsmeinung nicht entgegen, dass der Kläger die Jahresnetzkarten auch schon während seiner aktiven Tätigkeit bei der Deutschen Bahn erhalten hatte. Mit Eintritt in den Ruhestand bekam die Überlassung der Jahresnetzkarten einen Versorgungscharakter, da sie keine Gegenleistung mehr für Dienstleistungen des Klägers im gleichen Zeitraum darstellte.