Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass Vorsteuern aus Leistungen eines Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG auch dann nicht aufzuteilen sind, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung steuerfreie Ausgangsumsätze ausführt.
Im Streitfall ging es um den Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Unternehmen über mehrere Jahre fortführte. Es wurden steuerpflichtige Umsätze von ca. 2,3 Mio. € sowie steuerfreie Umsätze in Höhe von 300.000 € erwirtschaftet. Im Streitjahr führte er keine Umsätze mehr aus und machte lediglich die Vorsteuern aus seinen eigenen Rechnungen als Insolvenzverwalter geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Vorsteuern jedoch nur anteilig im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Umsätzen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Die Klage des Insolvenzverwalters hatte Erfolg. Das FG gewährte dem Insolvenzverwalter den Vorsteuerabzug vollumfänglich. Seine Leistungen stünden im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Insolvenzschuldner um eine natürliche Person oder um eine KG handelt. Sofern eine natürliche Person vorliege, sei eine Aufteilung im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten vorzunehmen. Bei der Insolvenz einer KG seien dagegen alle geltend gemachten Insolvenzforderungen der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen. Dadurch sei ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich. Die im Streitfall erzielten steuerfreien Umsätze in Höhe von 300.000 € seien für die Vorsteueraufteilung unbedeutend.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.