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Besteuerung deutsche Rente in Argentinien - Steuerbescheide aus Neubrandenburg ?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Argentinien existiert seit dem 13.07.1978. Für die Erfassung inländischer Einkünfte gilt zusätzlich das deutsche EStG.

 

 

Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien

Datum: 13.07.1978

Fundstelle: BStBl 1979 I S. 326, BGBl. 1979 II S. 585

Jahr: 1979

 

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen

Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen

 

Artikel 1

 

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden

Vertragsstaaten ansässig sind, und für Einkünfte und Veräußerungsgewinne, die von diesen

Personen bezogen werden, sowie für Vermögen, das diesen Personen gehört.

 

Artikel 2

 

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder,

einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom

Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des

Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung

beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die

Vermögensteuer, und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

b) in der Argentinischen Republik: die Gewinnsteuer (Impuesto a las Ganancias), die

Sondergewinnsteuer (Impuesto a los beneficios eventuales), die Kapitalsteuer (Impuesto al

capital de las empresas), die Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio Neto); (im folgenden

als "argentinische Steuer" bezeichnet).

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die

künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des

Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen

berechnete deutsche Gewerbesteuer.

 

Artikel 3

 

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem

Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Argentinische Republik und, im

geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden

Staates;

b) bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

c) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

d) bedeuten die Ausdrücke "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" und "eine in einem

anderen Vertragsstaat ansässige Person" je nach dem Zusammenhang eine in der

Bundesrepublik Deutschland oder eine in der Argentinischen Republik ansässige Person;

e) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des

anderen Vertragsstaats" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen

Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116

Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen

Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in

der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb) in bezug auf die Argentinische Republik alle Staatsangehörigen der Argentinischen

Republik sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen

Personenvereinigungen, die nach dem in der Argentinischen Republik geltenden Recht

errichtet worden sind;

g) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder

Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem

Vertragsstaat betrieben wird; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Seeschiff oder

Luftfahrzeug ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland

den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Argentinischen Republik das

Ministerium für Wirtschaft (Staatssekretär für Finanzen).

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

 

Artikel 4

 

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person" eine Person, die ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt, ihren gewöhnlichen

Aufenthalt, den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz in diesem Staat hat.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte

verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als

in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der

Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der

Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie

besitzt;

d) besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines der

Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in

gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung

befindet.

 

 

Artikel 5

 

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste

Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Naturschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern

oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu

betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine

Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in

einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem

erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,

im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und die Vollmacht in diesem Staat

gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren

für das Unternehmen beschränkt. Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates wird

jedoch so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, wenn es in

diesem anderen Staat durch einen Vertreter - mit Ausnahme der in Absatz 5 erwähnten Personen

- Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,

Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im

Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat

ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit

ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

(7) Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe d und des Absatzes 4 wird ein Unternehmen eines

Vertragsstaats, das in dem anderen Vertragsstaat eine feste Geschäftseinrichtung oder einen

Vertreter im Sinne von Absatz 4 für den Einkauf von Erzeugnissen der Landwirtschaft,

Forstwirtschaft, Viehzucht, des Bergbaus und der Farmwirtschaft für das Unternehmen hat, im

Zusammenhang mit Gewinnen aus dem Einkauf dieser Waren zur Ausfuhr aus dem anderen

Vertragsstaat zu einem niedrigeren als dem zwischen unabhängigen Geschäftspartnern

vereinbarten Preis so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat.

 

Artikel 6

 

Unbewegliches Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem

dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats, in

das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf

welche die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die

Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste

Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,

Quellen und anderen Naturschätzen, Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches

Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines

Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien

Berufs dient.

 

Artikel 7

 

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können in dem anderen Vertragsstaat nicht

besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat

durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser

Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden,

jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch

eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die

Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig

gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen

Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die

Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,

schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der

üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,

daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 7 kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(7) Hat eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person eine Betriebstätte in der

Argentinischen Republik, so darf die argentinische Steuer auf die Gewinne dieser Betriebstätte,

gleichgültig ob die Steuer bei der Betriebstätte selbst, bei der in der Bundesrepublik Deutschland

ansässigen Person oder bei beiden erhoben wird, die Steuer, die nach argentinischem Recht auf

die Gewinne einer in der Argentinischen Republik ansässigen Gesellschaft entfällt, sowie

zusätzlich 15 vom Hundert dieser Gewinne, ermittelt nach Abzug der genannten Steuer auf die

Gewinne einer Gesellschaft, nicht übersteigen.

(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

 

Artikel 8

 

Seeschiffe und Luftfahrzeuge

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe oder

Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an

Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des

Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die

Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

 

Artikel 9

 

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der

Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem

Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmen des anderen

Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen

oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen

abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die

Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser

Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und

entsprechend besteuert werden.

 

Artikel 10

 

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber

15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit

Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach

dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften

aus Aktien gleichgestellt sind, sowie Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner

Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem

Investmentvermögen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder

einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für

welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, welche die

Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der

Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die

gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem

anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

 

Artikel 11

 

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn sie im Zusammenhang mit dem

Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit, für

ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art sowie im Zusammenhang mit der

Finanzierung öffentlicher Arbeiten gezahlt werden;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die argentinische

Regierung oder die Zentralbank der Argentinischen Republik gezahlt werden, sind von der

deutschen Steuer befreit;

b) Zinsen, die aus der Argentinischen Republik stammen und an die deutsche Regierung, die

Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft

für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von

der argentinischen Steuer befreit.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen alle

sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken

gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art

sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den

Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen

in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch

eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eines seiner Länder, eine seiner Provinzen o der eine ihrer Gebietskörperschaften oder

eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht

darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine

Betriebstätte ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für

welche die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die

Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die

Betriebstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der

zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Artikel 12

 

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags

der Lizenzgebühren nicht übersteigen, die entfallen auf

a) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, wenn es sich bei dem Empfänger um den

Autor oder dessen Erben handelt; oder

b) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder

Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder die Mitteilung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen. Solange der Technologietransfer nach

argentinischem Recht genehmigungspflichtig ist, ist die unter Buchstabe b erwähnte

Begrenzung des Steuersatzes bei den aus der Argentinischen Republik stammenden

Lizenzgebühren nur dann anzuwenden, wenn der den Lizenzgebühren zugrundeliegende

Vertrag von den argentinischen Behörden genehmigt worden ist.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder

Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder

Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf

Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die

Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren

stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien

Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,

für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eines seiner Länder, eine seiner Provinzen oder eine ihrer Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne

Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine

Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der

Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die

Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der

zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Artikel 13

 

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2

können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer

Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat

hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person für die Ausübung eines freien Berufs in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich

derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen

mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in

dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel

22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in

dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Gesellschaft können in diesem Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von in einem Vertragsstaat registrierten Seeschiffen,

Luftfahrzeugen und Kraftfahrzeugen können in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Ist eine Person

auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig und gilt sie nach Absatz 2

oder 3 des genannten Artikels als in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und gilt sie nach

Absatz 2 oder 3 des genannten Artikels als in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig, so

können die aus einem dritten Staat bezogenen Veräußerungsgewinne in dem anderen

Vertragsstaat besteuert werden, vorausgesetzt, daß die Veräußerungsgewinne nicht im

erstgenannten Staat besteuert werden.

 

Artikel 14

 

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können in dem anderen Vertragsstaat

nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem

anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine

solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch

nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und der Angehörigen der

wirtschaftsberatenden Berufe.

 

Artikel 15

 

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die

eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem anderen

Vertragsstaat nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat

ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, in dem

anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des

betreffenden Kalenderjahres aufhält,

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der

nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord

eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem

Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des

Unternehmens befindet.

 

Artikel 16

 

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder

Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist,

können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

Artikel 17

 

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler wie Bühnen,

Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser

Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, oder Einkünfte, die ein Unternehmen aus

der Zurverfügungstellung von Diensten der berufsmäßigen Künstler oder Sportler bezieht, in dem

Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in einem

Vertragsstaat ganz oder im wesentlichen Umfang von öffentlichen Kassen des anderen

Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer

Gebietskörperschaften unterstützt wird.

 

Artikel 18

 

Öffentliche Kassen

(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder,

einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von

diesem Staat, dem Land, der Provinz oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen

an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, können in dem anderen

Vertragsstaat nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat

von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt wird oder wurde, der nicht Angehöriger des

erstgenannten Staates ist. In diesem Fall können die Vergütungen im erstgenannten Vertragsstaat

nicht besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung auf Vergütungen für

unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten

gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder

einer ihrer Gebietskörperschaften.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms

eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer

Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land, der Provinz

oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt

werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

 

Artikel 19

 

Ruhegehälter und Renten

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in

einem Vertragsstaat ansässige Person für in dem anderen Vertragsstaat früher geleistete

unselbständige Arbeit gezahlt werden, in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Renten, die in einem Vertragsstaat im Rahmen der öffentlichen Sozialversicherung gezahlt

werden, können in diesem Staat besteuert werden.

 

Artikel 20

 

Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen

(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder

unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks

fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an

einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragsstaat

begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß

er die Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.

(2) Ist oder war eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in

den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student

einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates

oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und

Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat

im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit

a) hinsichtlich der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten

Überweisungen aus dem Ausland und

b) während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis

zu 6.000 DM oder deren Gegenwert in argentinischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit,

die sie in dem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre

Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.

(3) Ist oder war eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in

den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium,

zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder

Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation

oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der Regierung eines

Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie mit dem Tag ihrer ersten Ankunft

in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen

Staates befreit hinsichtlich

a) dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und

b) aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen

aus dem Ausland.

 

Artikel 21

 

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

(1) Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Artikel 13 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend für aus dritten Staaten stammende Einkünfte.

 

Artikel 22

 

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt

oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in

dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung

befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem

Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Die folgenden Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können in dem

anderen Vertragsstaat besteuert werden:

a) Anteile an einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft;

b) in dem anderen Vertragsstaat registrierte Seeschiffe, Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge.

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in

diesem Staat besteuert werden. Artikel 13 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend für in dritten Staaten

gelegenes Vermögen.

(6) Kann ein Vertragsstaat nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels einen

Vermögensteil besteuern, so können in diesem Vertragsstaat bei der Festsetzung der

Bemessungsgrundlage zumindest die tatsächlich zu diesem Vermögensteil gehörenden Schulden

zum Abzug zugelassen werden, vorausgesetzt, daß die Steuer vom Nettowert des Vermögensteils

erhoben wird.

 

Artikel 23

 

Befreiung von der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende aus der

Argentinischen Republik stammende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der

Argentinischen Republik besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen

Steuer ausgenommen:

a) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in der Argentinischen Republik gelegenes

Betriebsvermögen darstellt, und Gewinne aus der Veräußerung diese Vermögens;

b) Unternehmensgewinne und Gewinne, die unter Artikel 7 und Artikel 13 Absatz 2 fallen;

c) Dividenden, die unter Artikel 10 fallen und die an eine in der Bundesrepublik Deutschland

ansässige Gesellschaft von einer in der Argentinischen Republik ansässigen Gesellschaft

gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen

Gesellschaft gehört;

d) Vergütungen, die unter Artikel 15 und Artikel 18 Absätze 1 und 3 fallen. Die

Bundesrepublik Deutschland behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei

der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen

gelten entsprechend für alle in der Argentinischen Republik gelegenen Vermögenswerte, die

nach diesem Abkommen in der Argentinischen Republik besteuert werden können, wenn die

von den Einkünften aus diesen Vermögenswerten zu erhebende deutschen

Einkommensteuern von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind

oder auszunehmen wären.

(2) Soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Argentinischen Republik

stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und

auf die von dem in der Argentinischen Republik gelegenen Vermögen zu erhebende deutsche

Vermögensteuer die argentinische Steuer angerechnet, die nach argentinischem Recht und in

Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf

jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf

diese Einkünfte oder dieses Vermögen entfällt.

(3) Für die Zwecke der in Absatz 2 erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die

argentinische Steuer beträgt

a) bei Dividenden und bei den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Lizenzgebühren

20 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung;

b) bei Zinsen 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung.

(4) Bei einer in der Argentinischen Republik ansässigen Person werden alle aus der Bundesrepublik

Deutschland stammenden Einkünfte und alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen

Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert

werden können, von der Bemessungsgrundlage der argentinischen Steuer ausgenommen. Die

Argentinische Republik behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und

Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

 

Artikel 24

 

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen

Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von

Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist

nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat

ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des

Personenstands oder der Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu gewähren, die

er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder

mittelbar einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen

gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängendem Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates, die die gleiche

Tätigkeit ausüben, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) Außer in den Fällen der Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 12 Absatz 6 sind Zinsen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne

dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten

Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Vorbehaltlich des Artikels 22 Absatz 6 sind

dementsprechend Schulden eines Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen

Vertragsstaat ansässigen Person bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses

Unternehmens wie Schulden an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug

zuzulassen.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

 

Artikel 25

 

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines

Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem

innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen

Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall im Einvernehmen

mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen

nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine

Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden

kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zum Zweck der Anwendung dieses

Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

 

Artikel 26

 

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Informationen austauschen, die zur

Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind

geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht

werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder

mit der Prüfung von Rechtsbehelfen oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern

befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten, der

Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

a) ...

b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen

Ordnung widerspräche.

 

Artikel 27

 

Diplomatische und konsularische Vorrechte

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Steuervergünstigungen

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des

Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Übereinkünfte zustehenden

Vergünstigungen im Empfangstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem

Entsendestaat zu.

(3) Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die Personen, die Mitglieder einer diplomatischen

oder konsularischen Vertreter eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat oder in einem

dritten Staat sind, sowie die ihnen nahestehenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn

sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

 

Artikel 28

 

Land Berlin

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der

Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Argentinischen Republik innerhalb

von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

 

Artikel 29

 

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Bonn, Bundesrepublik Deutschland ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft und ist anzuwenden.

a) in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar

1976 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

b) in der Argentinischen Republik auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar

1976 beginnenden Steuerjahre erhoben werden;

c) in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Zahlungen, die

nach dem 31. Dezember 1975 geleistet werden.

 

Artikel 30

 

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der

Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren,

vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen

Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen

nicht mehr anzuwenden.

a) in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben

werden, welche auf den Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen

wird;

b) in der Argentinischen Republik auf die Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, welche

auf das Steuerjahr folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

c) in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Zahlungen, die nach

dem 31. Dezember des Kündigungsjahrs geleistet werden. Geschehen zu Buenos Aires, am

dreizehnten Juli neunzehnhundertachtundsiebzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und

spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Protokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des

Abkommens sind.

(1) Zu Artikel 2:

Das Abkommen gilt auch für die folgenden zeitweilig erhobenen Steuern:

a) in der Bundesrepublik Deutschland:

die Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer;

b) in der Argentinischen Republik:

die Notsteuer auf Unternehmen (Impuesto de Emergencia a las Empresas) und die Notsteuer

auf Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit (Impuesto de Emergencia a las

Retribuciones de Trabajo Personal con o sin relcion de dependencia). Das Abkommen gilt

nicht für die argentinische Steuer auf Gewinnüberweisung nach dem

Auslandsinvestitionsgesetz. Im Fall einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen

Person darf die Steuer jedoch nicht belastender sein als die in Artikel 15 des Argentinischen

Gesetzes Nr. 21.382 vorgesehene Steuer.

(2) Zu Artikel 8 und Artikel 22 Absatz 3:

Die Bestimmungen dieser Artikel gelten entsprechend für alle Steuern, Abgaben und

Lizenzrechte, die in der nationalen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten der Argentinischen

Republik auf die Ausübung von auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten (el ejercicio de

actividades lucrativas) erhoben werden. Ungeachtet des Artikels 29 gilt der vorhergehende Satz

für alle Steuerjahre, für die noch keine Verjährung eingetreten ist. Die argentinische Regierung

wird die Provinzen auffordern, entsprechende Steuerbefreiungen zu gewähren.

(3) Zu Artikel 22:

Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft in diesem Staat von der Vermögensteuer

befreit, so wird auf die in diesem Staat vom Anteilseigner erhobenen Vermögensteuer die

Vermögensteuer der Gesellschaft angerechnet, die ohne die Befreiung zu zahlen gewesen wäre,

solange und soweit das Recht dieses Staates die Anrechnung der letztgenannten Steuer auf die

vom Anteilseigner erhobene Vermögensteuer vorsieht.

(4) Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können die dort genannten Erträge, die aus der

Bundesrepublik Deutschland stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn

sie

a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines

stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen

und Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland)

beruhen und

b) bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Erträge abzugsfähig sind.

(5) Zu Artikel 23:

a) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt unter Ausschluß von Absatz 3 nur Absatz 2 für die Gewinne

einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, für die Beteiligung an einer

Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne, es sei denn, daß

die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß mindestens 90 vom

Hundert der Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft aus einer der folgenden

innerhalb der Argentinischen Republik ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Herstellung,

Verkauf oder Vermietung von Gütern oder Waren (einschließlich der Fälle, in denen diese

Güter oder Waren im Verlauf eines in der Argentinischen Republik getätigten Geschäfts an

Kunden außerhalb der Argentinischen Republik verkauft oder vermietet werden),

technischer Beratung oder technischer oder kaufmännischer Dienstleistung oder Bank- oder

Versicherungsgeschäften, ferner aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus der

Argentinischen Republik stammen und mit den obengenannten Tätigkeiten im

Zusammenhang stehen, aus von der Regierung der Argentinischen Republik oder einer ihrer

Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden stammen, die eine

in der Argentinischen Republik ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft

mindestens 90 vom Hundert ihrer Einnahmen aus den obengenannten Tätigkeiten bezieht.

b) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus

Quellen innerhalb der Argentinischen Republik, so schließen die Absätze 1 bis 3 die

Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der

Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

(6) Zu Artikel 30:

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen sich auf Vorschlag eines der Staaten zu

einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf von vier Jahren, vom Tag des Inkrafttretens des

Abkommens an gerechnet, um auf Grund der in den vorausgegangenen Jahren bei

Anwendung des Abkommens gewonnenen Erfahrungen und der Änderungen in ihren

innerstaatlichen Steuergesetzen die Notwendigkeit einer Anpassung zu prüfen.

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