Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Argentinien existiert seit dem 13.07.1978. Für die Erfassung inländischer Einkünfte gilt zusätzlich das deutsche EStG.
Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien
Datum: 13.07.1978
Fundstelle: BStBl 1979 I S. 326, BGBl. 1979 II S. 585
Jahr: 1979
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen
Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden
Vertragsstaaten ansässig sind, und für Einkünfte und Veräußerungsgewinne, die von diesen
Personen bezogen werden, sowie für Vermögen, das diesen Personen gehört.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder,
einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des
Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung
beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die
Vermögensteuer, und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
b) in der Argentinischen Republik: die Gewinnsteuer (Impuesto a las Ganancias), die
Sondergewinnsteuer (Impuesto a los beneficios eventuales), die Kapitalsteuer (Impuesto al
capital de las empresas), die Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio Neto); (im folgenden
als "argentinische Steuer" bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die
künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des
Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen
berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem
Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Argentinische Republik und, im
geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden
Staates;
b) bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;
c) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
d) bedeuten die Ausdrücke "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" und "eine in einem
anderen Vertragsstaat ansässige Person" je nach dem Zusammenhang eine in der
Bundesrepublik Deutschland oder eine in der Argentinischen Republik ansässige Person;
e) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des
anderen Vertragsstaats" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen
Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen
Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb) in bezug auf die Argentinische Republik alle Staatsangehörigen der Argentinischen
Republik sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen
Personenvereinigungen, die nach dem in der Argentinischen Republik geltenden Recht
errichtet worden sind;
g) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder
Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem
Vertragsstaat betrieben wird; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Seeschiff oder
Luftfahrzeug ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Argentinischen Republik das
Ministerium für Wirtschaft (Staatssekretär für Finanzen).
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person" eine Person, die ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz in diesem Staat hat.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als
in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der
Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt;
d) besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines der
Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in
gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste
Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Naturschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern
oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu
betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in
einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem
erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,
im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren
für das Unternehmen beschränkt. Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates wird
jedoch so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, wenn es in
diesem anderen Staat durch einen Vertreter - mit Ausnahme der in Absatz 5 erwähnten Personen
- Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
(7) Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe d und des Absatzes 4 wird ein Unternehmen eines
Vertragsstaats, das in dem anderen Vertragsstaat eine feste Geschäftseinrichtung oder einen
Vertreter im Sinne von Absatz 4 für den Einkauf von Erzeugnissen der Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Viehzucht, des Bergbaus und der Farmwirtschaft für das Unternehmen hat, im
Zusammenhang mit Gewinnen aus dem Einkauf dieser Waren zur Ausfuhr aus dem anderen
Vertragsstaat zu einem niedrigeren als dem zwischen unabhängigen Geschäftspartnern
vereinbarten Preis so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat.
Artikel 6
Unbewegliches Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats, in
das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf
welche die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste
Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,
Quellen und anderen Naturschätzen, Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines
Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien
Berufs dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können in dem anderen Vertragsstaat nicht
besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat
durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser
Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die
Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig
gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der
üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,
daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 7 kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(7) Hat eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person eine Betriebstätte in der
Argentinischen Republik, so darf die argentinische Steuer auf die Gewinne dieser Betriebstätte,
gleichgültig ob die Steuer bei der Betriebstätte selbst, bei der in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Person oder bei beiden erhoben wird, die Steuer, die nach argentinischem Recht auf
die Gewinne einer in der Argentinischen Republik ansässigen Gesellschaft entfällt, sowie
zusätzlich 15 vom Hundert dieser Gewinne, ermittelt nach Abzug der genannten Steuer auf die
Gewinne einer Gesellschaft, nicht übersteigen.
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
Artikel 8
Seeschiffe und Luftfahrzeuge
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe oder
Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an
Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des
Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die
Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmen des anderen
Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen
oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen
abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die
Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit
Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach
dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften
aus Aktien gleichgestellt sind, sowie Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner
Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Investmentvermögen.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder
einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für
welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, welche die
Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der
Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die
gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem
anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn sie im Zusammenhang mit dem
Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit, für
ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art sowie im Zusammenhang mit der
Finanzierung öffentlicher Arbeiten gezahlt werden;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:
a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die argentinische
Regierung oder die Zentralbank der Argentinischen Republik gezahlt werden, sind von der
deutschen Steuer befreit;
b) Zinsen, die aus der Argentinischen Republik stammen und an die deutsche Regierung, die
Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft
für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von
der argentinischen Steuer befreit.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen alle
sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken
gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art
sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den
Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen
in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eines seiner Länder, eine seiner Provinzen o der eine ihrer Gebietskörperschaften oder
eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine
Betriebstätte ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für
welche die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die
Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die
Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags
der Lizenzgebühren nicht übersteigen, die entfallen auf
a) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, wenn es sich bei dem Empfänger um den
Autor oder dessen Erben handelt; oder
b) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen. Solange der Technologietransfer nach
argentinischem Recht genehmigungspflichtig ist, ist die unter Buchstabe b erwähnte
Begrenzung des Steuersatzes bei den aus der Argentinischen Republik stammenden
Lizenzgebühren nur dann anzuwenden, wenn der den Lizenzgebühren zugrundeliegende
Vertrag von den argentinischen Behörden genehmigt worden ist.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder
Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf
Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die
Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien
Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eines seiner Länder, eine seiner Provinzen oder eine ihrer Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine
Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der
Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die
Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der
zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2
können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer
Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat
hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person für die Ausübung eines freien Berufs in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich
derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen
mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in
dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel
22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Gesellschaft können in diesem Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von in einem Vertragsstaat registrierten Seeschiffen,
Luftfahrzeugen und Kraftfahrzeugen können in diesem Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Ist eine Person
auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig und gilt sie nach Absatz 2
oder 3 des genannten Artikels als in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und gilt sie nach
Absatz 2 oder 3 des genannten Artikels als in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig, so
können die aus einem dritten Staat bezogenen Veräußerungsgewinne in dem anderen
Vertragsstaat besteuert werden, vorausgesetzt, daß die Veräußerungsgewinne nicht im
erstgenannten Staat besteuert werden.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können in dem anderen Vertragsstaat
nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem
anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine
solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und der Angehörigen der
wirtschaftsberatenden Berufe.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem anderen
Vertragsstaat nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, in dem
anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord
eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder
Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist,
können in dem anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler wie Bühnen,
Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, oder Einkünfte, die ein Unternehmen aus
der Zurverfügungstellung von Diensten der berufsmäßigen Künstler oder Sportler bezieht, in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in einem
Vertragsstaat ganz oder im wesentlichen Umfang von öffentlichen Kassen des anderen
Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer
Gebietskörperschaften unterstützt wird.
Artikel 18
Öffentliche Kassen
(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder,
einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von
diesem Staat, dem Land, der Provinz oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen
an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, können in dem anderen
Vertragsstaat nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat
von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt wird oder wurde, der nicht Angehöriger des
erstgenannten Staates ist. In diesem Fall können die Vergütungen im erstgenannten Vertragsstaat
nicht besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung auf Vergütungen für
unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder
einer ihrer Gebietskörperschaften.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms
eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer
Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land, der Provinz
oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt
werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
Artikel 19
Ruhegehälter und Renten
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person für in dem anderen Vertragsstaat früher geleistete
unselbständige Arbeit gezahlt werden, in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Renten, die in einem Vertragsstaat im Rahmen der öffentlichen Sozialversicherung gezahlt
werden, können in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 20
Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder
unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks
fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an
einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragsstaat
begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß
er die Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.
(2) Ist oder war eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in
den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student
einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates
oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und
Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat
im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit
a) hinsichtlich der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten
Überweisungen aus dem Ausland und
b) während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis
zu 6.000 DM oder deren Gegenwert in argentinischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit,
die sie in dem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre
Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.
(3) Ist oder war eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in
den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium,
zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder
Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation
oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der Regierung eines
Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie mit dem Tag ihrer ersten Ankunft
in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen
Staates befreit hinsichtlich
a) dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und
b) aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen
aus dem Ausland.
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
(1) Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Artikel 13 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend für aus dritten Staaten stammende Einkünfte.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt
oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung
befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem
Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Die folgenden Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können in dem
anderen Vertragsstaat besteuert werden:
a) Anteile an einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft;
b) in dem anderen Vertragsstaat registrierte Seeschiffe, Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in
diesem Staat besteuert werden. Artikel 13 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend für in dritten Staaten
gelegenes Vermögen.
(6) Kann ein Vertragsstaat nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels einen
Vermögensteil besteuern, so können in diesem Vertragsstaat bei der Festsetzung der
Bemessungsgrundlage zumindest die tatsächlich zu diesem Vermögensteil gehörenden Schulden
zum Abzug zugelassen werden, vorausgesetzt, daß die Steuer vom Nettowert des Vermögensteils
erhoben wird.
Artikel 23
Befreiung von der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende aus der
Argentinischen Republik stammende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der
Argentinischen Republik besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer ausgenommen:
a) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in der Argentinischen Republik gelegenes
Betriebsvermögen darstellt, und Gewinne aus der Veräußerung diese Vermögens;
b) Unternehmensgewinne und Gewinne, die unter Artikel 7 und Artikel 13 Absatz 2 fallen;
c) Dividenden, die unter Artikel 10 fallen und die an eine in der Bundesrepublik Deutschland
ansässige Gesellschaft von einer in der Argentinischen Republik ansässigen Gesellschaft
gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen
Gesellschaft gehört;
d) Vergütungen, die unter Artikel 15 und Artikel 18 Absätze 1 und 3 fallen. Die
Bundesrepublik Deutschland behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei
der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend für alle in der Argentinischen Republik gelegenen Vermögenswerte, die
nach diesem Abkommen in der Argentinischen Republik besteuert werden können, wenn die
von den Einkünften aus diesen Vermögenswerten zu erhebende deutschen
Einkommensteuern von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind
oder auszunehmen wären.
(2) Soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Argentinischen Republik
stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und
auf die von dem in der Argentinischen Republik gelegenen Vermögen zu erhebende deutsche
Vermögensteuer die argentinische Steuer angerechnet, die nach argentinischem Recht und in
Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf
jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf
diese Einkünfte oder dieses Vermögen entfällt.
(3) Für die Zwecke der in Absatz 2 erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die
argentinische Steuer beträgt
a) bei Dividenden und bei den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Lizenzgebühren
20 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung;
b) bei Zinsen 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung.
(4) Bei einer in der Argentinischen Republik ansässigen Person werden alle aus der Bundesrepublik
Deutschland stammenden Einkünfte und alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen
Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert
werden können, von der Bemessungsgrundlage der argentinischen Steuer ausgenommen. Die
Argentinische Republik behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und
Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen
Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist
nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat
ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des
Personenstands oder der Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu gewähren, die
er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.
(3) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder
mittelbar einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängendem Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) Außer in den Fällen der Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 12 Absatz 6 sind Zinsen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne
dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten
Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Vorbehaltlich des Artikels 22 Absatz 6 sind
dementsprechend Schulden eines Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses
Unternehmens wie Schulden an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug
zuzulassen.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen
Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden
kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zum Zweck der Anwendung dieses
Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Informationen austauschen, die zur
Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind
geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht
werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder
mit der Prüfung von Rechtsbehelfen oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern
befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten, der
Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
a) ...
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen
Ordnung widerspräche.
Artikel 27
Diplomatische und konsularische Vorrechte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Steuervergünstigungen
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Übereinkünfte zustehenden
Vergünstigungen im Empfangstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem
Entsendestaat zu.
(3) Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die Personen, die Mitglieder einer diplomatischen
oder konsularischen Vertreter eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat oder in einem
dritten Staat sind, sowie die ihnen nahestehenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn
sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
Artikel 28
Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Argentinischen Republik innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Bonn, Bundesrepublik Deutschland ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft und ist anzuwenden.
a) in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar
1976 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
b) in der Argentinischen Republik auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar
1976 beginnenden Steuerjahre erhoben werden;
c) in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Zahlungen, die
nach dem 31. Dezember 1975 geleistet werden.
Artikel 30
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der
Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren,
vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen
Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen
nicht mehr anzuwenden.
a) in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben
werden, welche auf den Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen
wird;
b) in der Argentinischen Republik auf die Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, welche
auf das Steuerjahr folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
c) in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Zahlungen, die nach
dem 31. Dezember des Kündigungsjahrs geleistet werden. Geschehen zu Buenos Aires, am
dreizehnten Juli neunzehnhundertachtundsiebzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und
spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Protokoll
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des
Abkommens sind.
(1) Zu Artikel 2:
Das Abkommen gilt auch für die folgenden zeitweilig erhobenen Steuern:
a) in der Bundesrepublik Deutschland:
die Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer;
b) in der Argentinischen Republik:
die Notsteuer auf Unternehmen (Impuesto de Emergencia a las Empresas) und die Notsteuer
auf Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit (Impuesto de Emergencia a las
Retribuciones de Trabajo Personal con o sin relcion de dependencia). Das Abkommen gilt
nicht für die argentinische Steuer auf Gewinnüberweisung nach dem
Auslandsinvestitionsgesetz. Im Fall einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Person darf die Steuer jedoch nicht belastender sein als die in Artikel 15 des Argentinischen
Gesetzes Nr. 21.382 vorgesehene Steuer.
(2) Zu Artikel 8 und Artikel 22 Absatz 3:
Die Bestimmungen dieser Artikel gelten entsprechend für alle Steuern, Abgaben und
Lizenzrechte, die in der nationalen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten der Argentinischen
Republik auf die Ausübung von auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten (el ejercicio de
actividades lucrativas) erhoben werden. Ungeachtet des Artikels 29 gilt der vorhergehende Satz
für alle Steuerjahre, für die noch keine Verjährung eingetreten ist. Die argentinische Regierung
wird die Provinzen auffordern, entsprechende Steuerbefreiungen zu gewähren.
(3) Zu Artikel 22:
Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft in diesem Staat von der Vermögensteuer
befreit, so wird auf die in diesem Staat vom Anteilseigner erhobenen Vermögensteuer die
Vermögensteuer der Gesellschaft angerechnet, die ohne die Befreiung zu zahlen gewesen wäre,
solange und soweit das Recht dieses Staates die Anrechnung der letztgenannten Steuer auf die
vom Anteilseigner erhobene Vermögensteuer vorsieht.
(4) Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können die dort genannten Erträge, die aus der
Bundesrepublik Deutschland stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn
sie
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines
stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen
und Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland)
beruhen und
b) bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Erträge abzugsfähig sind.
(5) Zu Artikel 23:
a) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt unter Ausschluß von Absatz 3 nur Absatz 2 für die Gewinne
einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, für die Beteiligung an einer
Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne, es sei denn, daß
die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß mindestens 90 vom
Hundert der Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft aus einer der folgenden
innerhalb der Argentinischen Republik ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Herstellung,
Verkauf oder Vermietung von Gütern oder Waren (einschließlich der Fälle, in denen diese
Güter oder Waren im Verlauf eines in der Argentinischen Republik getätigten Geschäfts an
Kunden außerhalb der Argentinischen Republik verkauft oder vermietet werden),
technischer Beratung oder technischer oder kaufmännischer Dienstleistung oder Bank- oder
Versicherungsgeschäften, ferner aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus der
Argentinischen Republik stammen und mit den obengenannten Tätigkeiten im
Zusammenhang stehen, aus von der Regierung der Argentinischen Republik oder einer ihrer
Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden stammen, die eine
in der Argentinischen Republik ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft
mindestens 90 vom Hundert ihrer Einnahmen aus den obengenannten Tätigkeiten bezieht.
b) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus
Quellen innerhalb der Argentinischen Republik, so schließen die Absätze 1 bis 3 die
Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der
Bundesrepublik Deutschland nicht aus.
(6) Zu Artikel 30:
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen sich auf Vorschlag eines der Staaten zu
einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf von vier Jahren, vom Tag des Inkrafttretens des
Abkommens an gerechnet, um auf Grund der in den vorausgegangenen Jahren bei
Anwendung des Abkommens gewonnenen Erfahrungen und der Änderungen in ihren
innerstaatlichen Steuergesetzen die Notwendigkeit einer Anpassung zu prüfen.
Kontaktieren Sie uns und Sie erhalten kostenfrei alle für Sie relevanten Informationen zum Thema und eine ebenfalls kostenlose Beratung zu allen weiteren Steuerthemen, die für Sie wichtig sind.