Verliebt, verlobt, verheiratet, geschieden. Das kommt in den besten Familien vor. Wenn während der Ehe gemeinsames Eigentum angeschafft wurde, kann es bei einer Scheidung manchmal Probleme geben. Erwirbt im Fall einer Scheidung der eine Ehegatte vom anderen dessen Teil des Objekts, fällt wenigstens keine Grunderwerbsteuer an. Dies ist ein kleiner Trost. Aber wie weit reicht diese Steuerfreiheit? Dies musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden.
Der Kläger und seine ehemalige Ehefrau E waren je zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung in X und einer weiteren in Y. Mit notarieller Urkunde vom 17.12.2003 übereigneten sie jeweils ihre Miteigentumsanteile schenkweise an ihren Sohn zum Alleineigentum gegen ein lebenslanges Nießbrauchsrecht und vermerkten sich auch ein bedingtes Rückerwerbsrecht. Am 14.02.2013 bewilligten die ehemaligen Ehegatten eine Teillöschung der Nießbrauchsrechte dergestalt, dass der Kläger das alleinige Nießbrauchsrecht für die Wohnung in Y und E das für die Wohnung in X erhielt. Am 09.12.2013 wurde die Ehe geschieden. Im April 2017 verstarb der Sohn, der seinen Lebensgefährten zum Alleinerben der beiden Eigentumswohnungen einsetzte. Sowohl der Kläger als auch E machten von ihrem Rückerwerbsrecht der Wohnungen Gebrauch. Mit Notarurkunde vom 10.07.2018 wurde die wechselseitige Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile an den Eigentumswohnungen unter den geschiedenen Ehegatten vereinbart. Mit Bescheid vom 11.09.2018 setzte das Finanzamt dann aber Grunderwerbsteuer für den hälftigen Miteigentumsanteil fest.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Rückerwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an der Wohnung in Y durch den Kläger ist steuerfrei. Allerdings ist der Erwerb der weiteren 50 % nicht steuerfrei. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines Erwerbs im Fall einer Scheidung sind nicht erfüllt, da es sich nicht mehr um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach der Scheidung handelt. Vielmehr war der Anlass der Vermögensübertragung der Tod des Sohnes. Somit fehlt es an der Kausalität zwischen Scheidung und Eigentumsübertragung auf den Kläger. Allein die Vereinbarung des Rückerwerbsrechts noch während der Ehe reicht nicht als Grund. Auch ist die Abgeltungsklausel in der Scheidungsvereinbarung ein Indiz, dass die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung beendet war.
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