14.01.2008

Wohnungseigentümer: Behandlung der Instandhaltungsrücklage - Werbungskosten

Das Wohnungseigentumsgesetz wurde zum 1.7.2007 geändert, wodurch u.a. die Verwaltung der Eigentumswohnungen durch einfachere Beschlussfassungen der Eigentümergemeinschaft erleichtert wird. Nach Auffassung der bayerischen Finanzverwaltung har die Gesetzesänderung keine Auswirkung auf die steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage. Für diese gilt weiterhin Folgendes: Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage gehen mit ihrer Zahlung durch den einzelnen Wohnungseigentümer in die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft über. Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen, über das der einzelne Wohnungseigentümer nicht allein verfügen kann, fließen diese Beträge zwar aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers ab. Gleichwohl können diese Beträge im Zeitpunkt der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage noch nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die geleisteten Beträge können beim einzelnen Wohnungseigentümer steuerlich erst dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezwecken oder durch sie veranlasst sind, verausgabt hat. Im Jahr der Verausgabung sind die Beträge den einzelnen Wohnungseigentümern entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zuzurechnen.




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